AGB´s

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden ALZB genannt)
der Mineralit Mineralgusswerk Laage GmbH

Gültig ab 1. November 2018

I. Allgemeines

Sämtliche Angebote und Verträge unsererseits erfolgen ausschließlich aufgrund dieser ALZB. Liefer-, Zahlungs- oder ähnlich benannte Geschäftsbedingungen von Bestellern werden von uns nur anerkannt, wenn Sie durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung Vertragsbestandteil geworden sind. Dies gilt auch dann, wenn wir eine Lieferung ausführen, obwohl uns abweichende Liefer-, Zahlungs- oder ähnlich benannte Geschäftsbedingungen seitens des Bestellers bekannt sein sollten. Allen entgegenstehenden Liefer-, Zahlungs- oder ähnlich benannten Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Dieses gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere ALZB als angenommen.

II. Angebot, Muster, Vertragsschluss, Preise

Angebote werden auf der Grundlage von qualifizierten Anfragen erstellt. Dabei sind Zeichnungen seitens des Bestellers maßstabsgetreu und nach den geltenden DIN Normen (DIN 128-20 und -23, DIN 1356 – Draufsicht von oben) einzureichen; erläuternde Skizzen zeigen stets die Draufsicht. Unterlagen, die von uns nicht für die konkrete Kalkulation eines Angebotes benötigt werden, uns aber dennoch eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt und werden nicht Vertragsbestandteil. Uns obliegt es nicht, die Eignung der Unterkonstruktion oder sonstige Rahmenbedingungen, insbesondere aus statischer Sicht zu prüfen. Derartige Leistungen werden von uns nicht angeboten, nicht erbracht und können niemals Vertragsbestandteil werden. Alle derartigen Skizzen, Pläne usw. dienen uns ausschließlich zur Festlegung der Lagerichtung der Bewehrung.
Sofern unser Angebot Regenwasserablauflösungen enthält, wird mit dem Angebot keine Zusage zu möglichen Ablaufleistungen gegeben. DIN Normen oder ähnliche Regeln aus dem Bereich der Dach- oder Flächenentwässerung finden auf unsere Produkte keine Anwendung und werden niemals Vertragsbestandteil. Bei Entwässerungslösungen über Rundabläufe an den Plattenrändern regelt der Besteller über ein in Richtung des Rundablaufes führendes geeignetes Gefälle in der Unterkonstruktion die notwendige Wasserführung zum Ablauf.
Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns grundsätzlich an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend.
Muster gelten als unverbindliche Proben. Sollte ein Besteller Garantien für probengleiche Optik, Güte, Farbe oder andere Kriterien haben wollen, muss dies ausdrücklich Bestandteil von Bestellung uns Auftragsbestätigung sein.
Ein Vertrag mit einem Besteller kommt in dem Augenblick zustande, in dem ein Auftrag oder eine Bestellung von uns mit einer Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt wird und diese vom Besteller rechtsverbindlich unterzeichnet bei uns durch Post, Fax oder als eMail-Anhang im pdf-Format eingeht. Durch mündliche Zusagen oder Schweigen unsererseits erfolgt keine Annahme einer Bestellung.
Für den Vertrag maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sollten sich die Rohstoffpreise nach der Angebotsabgabe bis zur Auftragserteilung verändern, sind wir berechtigt, neu kalkulierte Preise anzusetzen. Für diesen Fall steht den Beteiligten ein Rücktrittsrecht zu.
Sofern zulassungskonforme Bauteile Vertragsinhalt sind, wird die Allgemeine Bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Version Vertragsbestandteil.

III. Lieferfrist, Lieferverzug

Die Lieferfrist beträgt 4 Wochen. Kürzere oder längere Fristen gelten nur, wenn sie ausdrücklicher Vertragsbestandteil sind.
Fristbeginn ist das Datum der Rücksendung der vom Besteller unterzeichneten Auftragsbestätigung. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist einzuräumen, welche mindestens folgende Länge haben muss: Bei vier Wochen Lieferzeit eine Nachfrist von zwei Wochen, bei fünf bis neun Wochen Lieferfrist eine Nachfrist von drei Wochen, darüber hinaus vier Wochen.
Lieferverzögerungen, die aufgrund höherer Gewalt entstehen befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht. Gleiches gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Zulieferer eintreten. Höhere Gewalt in diesem Sinne sind für uns unvorhersehbare Ereignisse wie insbesondere: Rohstoffmangel, Arbeitskampf, Produktions- oder Verkehrsstörungen. Dieses gilt nicht, falls diese Umstände durch kongruentes Deckungsgeschäft unsererseits zu umgehen waren. Sind die Leistungshindernisse nicht nur vorübergehender Natur, werden beide Vertragsparteien bezüglich des noch unerfüllten Vertragsteils von der Leistung frei.

IV. Verpackung, Lieferung, Annahme, Annahmeverzögerung, Entladung, Warenprüfung

Wir versenden unsere Waren grundsätzlich in besonderen Transportgestellen. Diese werden dem Besteller kostenlos für eine in der jeweiligen Auftragsbestätigung benannten Zeit zur Verfügung gestellt. Zu allen weiteren Regelungen bezüglich dieser Transportgestelle wird auf unsere veröffentlichten Ausleihbedingungen für Stahlleihgestelle verwiesen, die im Nutzungsfalle Vertragsbestandteil werden. Wünsche des Bestellers hinsichtlich der Verpackungsreihenfolge von Platten in Transportgestellen oder auf Paletten sind mit der Bestellung (spätere Anforderungen bleiben unberücksichtigt) zu übergeben. Sie werden nur insoweit Vertragsbestandteil, wie es statische und sicherheitsrelevante Gründe erlauben, Platten derart zu versenden. Grundsätzlich wird so verpackt, dass die größte Platte im Liefergestell unten liegt und die kleinste oben. Der Besteller erhält mit der Auftragsbestätigung eine Mitteilung, sofern es zu Abweichungen gegenüber seinen Wünschen kommen muss. Die Ware kann nach Fertigstellung in unverpacktem Zustand vor der Versendung in Augenschein genommen werden.
Der Besteller/Käufer ist verpflichtet, die Ware an dem vereinbarten Übergabetag, spätestens an dem darauf folgenden Werktag, abzuholen. Ist ein konkreter Übergabezeitpunkt nicht vereinbart, ist der Besteller/Käufer zur Abholung binnen fünf Tagen nach Erhalt der Fertigstellungsmitteilung verpflichtet. Kommt der Besteller/Käufer dieser Pflicht nicht fristgemäß nach, ist er dem Verkäufer zum Ersatz der dadurch begründeten Aufwendungen verpflichtet. Der Kaufpreis wird sofort fällig. Erfüllungsort und Übergabeort unserer Leistungen ist 18299 Laage (Incoterms 2010 – EXW). Der Besteller hat die Möglichkeit sich die Ware zum vereinbarten Übergabetag auf seine Kosten anliefern zu lassen (Incoterms 2010 – DAP).
Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, sofern dieses dem Besteller zumutbar ist. Erfolgt diese in unserem Interesse, entstehen dem Besteller keine zusätzlichen Transportkosten.
Verzögert sich die Abholung ohne unsere Verantwortung, sind wir berechtigt, pauschal 0,07 % des Kaufpreises pro Kalendertag Lagergeld zu verlangen, wobei den Parteien der Nachweis eines geringeren bzw. höheren Schadens möglich ist. Der pauschalierte Schaden darf 20 % des Kaufpreises nicht übersteigen. Wir behalten uns vor, die Ware erst nach Bezahlung des Lagergeldes herauszugeben.
Derjenige, der für den Besteller den Lieferschein unterzeichnet, gilt als zur Entgegennahme der Ware seitens des Bestellers als bevollmächtigt. Der Besteller haftet dafür, dass die von ihm angegebene Lieferanschrift mit einem geeigneten Lieferwagen erreichbar ist. Anderenfalls gerät er in Annahmeverzug.
Der Besteller sichert eine fristgerechte Entladung mit geeigneter Entladetechnik.
Die Benennung aller nötigen konkreten Voraussetzungen für eine reibungslose Anlieferung ist stets Bestandteil der Auftragsbestätigung – andernfalls gehen die Aufwendungen zu unseren Lasten.
Der Besteller hat die Ware sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und per Sichtprüfung auf optische Mängel hin zu untersuchen. Bei der Prüfung der Ware sind mindestens unsere Vorgaben für eine qualifizierte Wareneingangskontrolle von Erzeugnissen aus Mineralit einzuhalten und in dem der Lieferung beiliegenden Abnahmeprotokoll sofort zu quittieren.
Darüber hinaus später erkennbare Mängel sind von Verbrauchern i.S. des § 13 BGB innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Ware, im kaufmännischen Verkehr jedoch innerhalb von 6 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung per Post, Fax oder eMail.
Unterlässt der der Besteller eine rechtzeitige Schadensanzeige, sind ihm Mängelrügen sowie der Einwand, Mängel an der Ware seien während des Transports entstanden, verwehrt. Ferner haftet der Besteller uns gegenüber für Schäden, die aus der Verletzung dieser Prüfungs- und Rügepflicht resultieren. Werden mangelbehaftete Bauteile verbaut, so haftet der Besteller für alle Folgeschäden.

V. Zahlungen, Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung, Verzug

Grundsätzlich werden Waren bei Abholung bezahlt. Abweichungen gelten nur, wenn sie Bestandteil unserer schriftlichen Auftragsbestätigung sind.
Wir behalten uns vor, unsere Forderungen an ein Factoring-Unternehmen abzutreten. Darüber wird der Besteller mit Auftragsbestätigung und Rechnungslegung informiert. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können in diesem Falle ausschließlich an den Factor geleistet werden.
Scheckzahlungen oder ähnliche unbare Zahlungswege wie Wechsel, Schuldschein usw. werden nicht akzeptiert. Barzahlungen an uns können nur gegen Quittung und Unterschrift erfolgen.
Unsere Rechnungen sind sofort fällig.
Skontoabzüge sind nur erlaubt, wenn sie Bestandteil der schriftlichen Auftragsbestätigung sind. Skontobeträge werden nur bei termingerechter Zahlung gewährt und entfallen rückwirkend bei Zahlungsverzug. Die Zahlung gilt am Tage der Gutschrift auf eines unserer Bankkonten als bewirkt.
Bei Vorhandensein von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, wie dieses im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung steht.
Sind fällige Rechnungen unbeglichen, sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden, auch solche eines älteren Vertrages, anzurechnen. Die Anrechnung kann zunächst auf Kosten, Zinsen und zuletzt die Hauptleistung erfolgen.
Sind fällige Rechnungen unbeglichen, sind wir berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Tilgung zurückzuhalten und ein Sonderkündigungsrecht für alle Verträge auszuüben.
Werden uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers eindeutig in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, Leistungen bis zur Klärung des Sachverhaltes zurückzuhalten, Lieferungen nur Zug um Zug auszuführen, Sicherheitsleistungen zu verlangen oder ein Sonderkündigungsrecht für alle Verträge auszuüben.
Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
Der Besteller gerät 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Daneben durch den Zugang der Mahnung, der Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheides. Er gerät ebenfalls in Verzug, wenn für die Erfüllung eine bestimmte Frist vereinbart wurde und er nicht zu der bestimmten Zeit leistet.

VI. Mängelgewährleistung

Im Falle von Mängeln richten sich die Ansprüche des Bestellers hinsichtlich Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Farb- und Strukturabweichungen der aus natürlichen Rohstoffen hergestellten Erzeugnisse gegenüber Musterstücken und Musterabbildungen sind unvermeidlich und können nicht gerügt werden, sofern die Abweichung in diesem Sinne unausweichlich ist und nicht auf Material- oder Verarbeitungsfehlern beruht.
Ebenfalls nicht gerügt werden können Dickenunterschieden oder Verwölbungen im Toleranzbereich sowie Risse oder Abplatzungen infolge falscher Behandlung.
An das Erzeugnis können nur qualitative Ansprüche gestellt werden, wie sie laut Angebot und Preisklasse handelsüblich sind.
Optische Auffälligkeiten, insbesondere das Aufblühen von punktuellen Pyriteinschlüssen an der Materialoberfläche sind nicht rügbar. Eventuelle Folgeschäden an der Oberfläche, die durch großflächige Ausspülung von Pyriteinschlüssen über Wochen und Monate hin entstehen, sind ebenso nicht rügbar. Das Beiblatt Pyrit wird Vertragsbestandteil.
Risse an konstruktiv eingesetzten Bauteilen (Balkon, Fassade, Treppe) hat der Besteller sofort anzuzeigen und eine Begutachtung durch uns oder einen von uns bestellten Gutachter zu dulden. Sollte sich der Riss nicht bestätigen oder sich herausstellen, dass er nicht von uns zu verantworten ist, trägt der Besteller die Kosten der Begutachtung. Vertragsbestandteil wird das Beiblatt zur Qualitätssicherung und das Beiblatt zur Rissüberwachung.
Mängel am Produkt sind vom Besteller in Textform (eMail, Brief oder Fax) und in einer qualifizierten Art und Weise anzuzeigen. Qualifiziert in diesem Sinne bedeutet, dass der Mangel konkret in Art und Umfang verbal beschrieben und auch fotografisch dokumentiert wird. Sofern eine derartige Qualifizierung unterbleibt, wird die vom Besteller behauptete Mangelanzeige grundsätzlich NICHT als solche anerkannt – sie begründet KEINE Frist oder Ablaufhemmung. Eine qualifizierte Mängelanzeige wird von uns innerhalb einer des Sachverhalts angemessenen Frist bearbeitet. Das bedeutet, dass der Besteller eine Antwort erhält ob und inwieweit aus unserer Sicht berechtigter Mangel vorliegt und damit als festgestellt gilt. Im Ablehnungsfall erhält der Besteller immer eine Darstellung des konkreten Ablehnungsgrundes.
Festgestellte Mängel werden von uns nachgebessert oder die Ware nach unserer Wahl ersetzt.
Für die Beseitigung von Mängeln ist uns genügend Zeit einzuräumen, da solche Arbeiten im Freien nur bei durchgehend trockener Witterung und durchgehenden Temperaturen über 10°C möglich sind. Bei unvorhersehbarer Wetterentwicklung kann sich ein ursprünglich vereinbarter Termin verschieben – der für die Nachbesserung dann anzusetzende Zeitraum ist angemessen zu verlängern. Der Besteller hat zweimal Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Sollte der Besteller diese erschweren oder sogar unmöglich machen (zBsp. durch fehlenden Zugang zum Objekt), werden wir von der Pflicht zur Gewährleistung frei. Solange wir unseren Verpflichtungen zur Mängelbehebung innerhalb einer angemessenen Frist nachkommen, hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadenersatz zu verlangen.
Manipulationen am Liefergegenstand (z.Bsp sägen, bohren, schrauben, flexen) sowie eigenmächtige Mängelbeseitigung bzw. Versuche einer solchen befreien uns vollständig von unserer Gewährleistungspflicht.
Unsere Aufwendungen (zum Beispiel Reisekosten zur Besichtigung), die mit einer offensichtlich falsch behaupteten Mängelanzeige verursacht werden, trägt der Besteller.
Wir geben keine Garantien für die Beschaffenheit der von uns gelieferten Waren, es sei denn sie sind ausdrücklich gesondert vereinbarter Bestandteil der Auftragsbestätigung. Die Produkt- oder Warenbeschreibungen im Internet oder auf unseren Prospekten erwirken keinen Garantieanspruch.

VII. Haftungsausschluss, Haftungsbegrenzung

Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen, im Übrigen nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall gesetzlich geregelter zwingender Haftung gegeben ist. Diese Reglungen gelten für alle Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Eine Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch gesondert; womit eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers nicht verbunden ist.
Für Schäden, die an der Ware während der Entladung beim Besteller auftreten, haftet ausschließlich der Besteller (Incoterms 2010 – DAP).
Sofern am Liefergegenstand Manipulationen festgestellt werden, die wir nicht zu verantworten haben, sind wir von jeder Haftung frei und zwar unabhängig von der Art und Weise oder scheinbar grundsätzlichen Bedeutung des jeweiligen Eingriffs in den Liefergegenstand.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum.
Im Verhältnis zu Vollkaufleuten i.S.d. HGB bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf alle Forderungen der gesamten Geschäftsbeziehung. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Lieferer (wir) und Besteller darüber einig, dass der Besteller uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
Verbindet der Besteller den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es hierzu weiterer Erklärung bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, alle Nebenrechte sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.
Bis auf Widerruf aus wichtigem Grund (zulässig z.B. bei Verzug, Insolvenzverfahren u.ä.) ist der Besteller zur Einziehung der mit diesem Eigentumsvorbehalt abgetretenen Forderungen befugt und wird die an ihn geleisteten Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten; ferner hat er die Sicherungsabtretung nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist offenzulegen und die abgetretenen Forderungen zu verwerten. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt und eine Weiterveräußerung nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an uns erfolgt. Der Besteller hat mit dem Abnehmer zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Besteller ist bis zur vollständigen Bezahlung gelieferten Ware verpflichtet, diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes pfleglich zu behandeln und gegen mögliche Risiken ausreichend; mindestens in Höhe des Lieferwertes, auf seine Kosten zu versichern.

IX. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für Kaufleute ist Rostock.

X. Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung aus diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine zulässige die der Zwecksetzung der unwirksamen am nächsten kommt.
Mündliche Vereinbarungen, Zusagen oder Auskünfte sind nur dann verbindlich und können nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie im Rahmen der Auftragsbestätigung oder einem Nachtrag zu dieser schriftlich fixiert werden.
Die im Vorstehenden benannten Unterlagen wie das Beiblatt zur Qualitätssicherung, das Beiblatt zur Rissüberwachung, das Abnahmeprotokoll bei Anlieferung und die ggf. infrage kommenden Mietbedingungen für Stahlleihgestelle oder Vakuumhebetechnik sind Vertragsbestandteil ebenso wie unsere veröffentlichten Verarbeitungshinweise. Diese Unterlagen werden mit dem Angebot und der Auftragsbestätigung ausgehändigt und können bei Bedarf jederzeit von unserer Homepage www.mineralit.com oder auch www.mineralit.info heruntergeladen werden. Alle vertragsrelevanten Unterlagen können darüber hinaus im vorab auch per e-Mail, Fax oder Post bei uns kostenfrei bestellt werden.
Uns bekannte personenbezogene Daten werden unter Berücksichtigung der Regelungen des BDSG von uns gespeichert, verarbeitet oder abgelegt. Die Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Auf schriftliche Anforderung werden die Daten dauerhaft gelöscht bzw. vernichtet.
Diese ALZB gelten bis zum Erscheinen einer neuen Fassung.

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